AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Der Käufer

ist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers hingewiesen worden und erklärt sich damit einverstanden. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preislisten des Verkäufers maßgebend. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht

ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich. Nebenabreden, besondere Zusicherungen sowie nachträgliche Vertrags Änderungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Betriebsstätte des Verkäufers, ausschließlich Versandverpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Lieferung gesetzlicher Höhe. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis des Verkäufers. Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers geht jede Gefahr auf den Käufer über. Dieser Gefahrübergang gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware mit 2 % Skonto vom Warenwert und innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware netto. Die genannten Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer

Lieferungen in Verzug befindet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der

Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand.

Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

An ihn unbekannte Käufer liefert der Verkäufer, vorbehaltlich einer anderen vorherigen Vereinbarung, nach seiner Wahl nur gegen Bar-Nachnahme, oder

Vorkasse. Sollte sich durch veränderte Verhältnisse eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergeben, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen des Rechnungsbetrages zu verlangen (§ 321 BGB). Der Verkäufer behält sich vor, Anzahlungen zu verlangen.

3. Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche Eigentum des

Verkäufers (Vorbehaltsware). Vor diesem Zeitpunkt ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt sowie die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern und Verarbeitern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet, solange sie sich nicht im Verzug befinden. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung wie nachfolgend auf den Verkäufer übergeht.

Der Käufer tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt an den Verkäufer ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung/Verarbeitung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers für den Verkäufer einzuziehen.

Sobald die Forderungen des Verkäufers fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an den Verkäufer unverzüglich bekannt zu geben und dem Verkäufer dies nachzuweisen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die vom Käufer abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer zum Zwecke der Intervention unverzüglich zu melden. Die Interventionskosten des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.

Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt,

die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert/verarbeitet ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.

Der Verkäufer ist berechtigt, Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von dem Verkäufer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

4. Lieferung und Annahmeverweigerung

Der Verkäufer ist bemüht, die von ihm angegebenen Liefertermine einzuhalten. Eine Gewähr hierfür im Sinne eines Fixgeschäftes wird jedoch nicht übernommen. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen sind ausgeschlossen. Falls der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessen Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren dem Käufer bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren und sonst unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob sie bei dem Verkäufer oder bei dessen Vorlieferanten eintreten.

Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht fristgemäß an (Annahmeverzug), ist der Verkäufer berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenen Grund nicht zur Durchführung, so kann der Verkäufer Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5. Abnahme, Prüfung

Bei Versendung der Ware kann der Verkäufer die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeglicher Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer der leitenden Angestellten des Verkäufers, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten irgendeiner der Mitarbeiter des Verkäufers mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der Verkäufer nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.

Rücksendungen und der Austausch von Waren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Bei Rücksendungen besteht kein Anspruch auf Zahlungsaufschub für fällige Rechnungsendbeträge. Die Kosten für Überprüfen und eventuelles Instandsetzen des zurückgesandten Gegenstandes werden bei der Gutschrift abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Beschädigung des Gegenstandes behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.

6. Gewährleistung und Haftung

Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort dem Verkäufer gegenüber schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferungen befindet. Dies gilt insbesondere bezüglich der Vollständigkeit der Lieferung. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

Vom Verkäufer als mangelhaft anerkannte Ware wird zurückgenommen und an ihrer Stelle wird einwandfreie Ware geliefert. Stattdessen ist der Verkäufer auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so haben Nichtkaufleute nach ihrer Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche des Käufers einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand durch Dritte oder mit dem Ein- und Ausbau von nicht vom Verkäufer gelieferten Teilen verändert worden ist.

7. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, bei allen aus der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts deutsches Recht.

8. Schlussbestimmungen

Bei Export von Waren des Verkäufers durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von dem Verkäufer durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.

Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.