AGB alle Geschäftsbereiche für Gewerbekunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Der Käufer ist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers hingewiesen worden und erklärt sich damit einverstanden. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preislisten des Verkäufers maßgebend. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich. Nebenabreden, besondere Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

  • Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Betriebsstätte des Verkäufers, ausschließlich Versandverpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Lieferung gesetzlicher Höhe. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis des Verkäufers. Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers geht jede Gefahr auf den Käufer über. Dieser Gefahrübergang gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware mit 2 % Skonto vom Warenwert und innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware netto. Die genannten Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand.

Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Diese betragen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

An ihm unbekannte Käufer liefert der Verkäufer, vorbehaltlich einer anderen vorherigen Vereinbarung, nach seiner Wahl nur gegen Bar-Nachnahme oder Vorkasse. Sollte sich durch veränderte Verhältnisse eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergeben, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen des Rechnungsbetrages zu verlangen (§ 321 BGB). Der Verkäufer behält sich vor, Anzahlungen zu verlangen.

  • Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Vor diesem Zeitpunkt ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt sowie die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern und Verarbeitern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet, solange sie sich nicht im Verzug befinden. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung wie nachfolgend auf den Verkäufer übergeht.

Der Käufer tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt an den Verkäufer ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung/Verarbeitung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers für den Verkäufer einzuziehen.

Sobald die Forderungen des Verkäufers fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an den Verkäufer unverzüglich bekannt zu geben und dem Verkäufer dies nachzuweisen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die vom Käufer abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer zum Zwecke der Intervention unverzüglich zu melden. Die Interventionskosten des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.

Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert/verarbeitet ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.

Der Verkäufer ist berechtigt, Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von dem Verkäufer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

  • Lieferung und Annahmeverweigerung

Der Verkäufer ist bemüht, die von ihm angegebenen Liefertermine einzuhalten. Eine Gewähr hierfür im Sinne eines Fixgeschäftes wird jedoch nicht übernommen. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Falls der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren dem Käufer bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob sie bei dem Verkäufer oder bei dessen Vorlieferanten eintreten.

Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht fristgemäß an (Annahmeverzug), ist der Verkäufer berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann der Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

  • Abnahme, Prüfung

Bei Versendung der Ware kann der Verkäufer die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeglicher Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer der leitenden Angestellten des Verkäufers, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten irgendeiner der Mitarbeiter des Verkäufers mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der Verkäufer nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.

Rücksendungen und der Austausch von Waren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Bei Rücksendungen besteht kein Anspruch auf Zahlungsaufschub für fällige Rechnungsendbeträge. Die Kosten für Überprüfen und eventuelles Instandsetzen des zurückgesandten Gegenstandes werden bei der Gutschrift abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Beschädigung des Gegenstandes behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.

  • Gewährleistung und Haftung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 433 ff. BGB. Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort dem Verkäufer gegenüber schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten (Verbrauchern) nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Dies gilt insbesondere bezüglich der Vollständigkeit der Lieferung. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Verkäufers. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung wird in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch angenommen. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Produkthaftungsansprüche sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand durch Dritte oder mit dem Ein- und Ausbau von nicht vom Verkäufer gelieferten Teilen verändert worden ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Gegenüber Unternehmern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden, bei gebrauchten Sachen kann eine weitere Verkürzung vereinbart werden.

  • Gerichtsstand, Erfüllungsort

Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, bei allen aus der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  • Datenschutz

Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung sind in der separaten Datenschutzerklärung des Verkäufers enthalten, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

  • Schlussbestimmungen

Bei Export von Waren des Verkäufers durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verkäufer durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.

Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  1. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen (Reinigung und Versiegelung) – Gewerbekunden

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für Dienstleistungen des Auftragnehmers im Bereich der Reinigung und Versiegelung von Oberflächen, die ausschließlich gegenüber Gewerbekunden (Unternehmern im Sinne des § 14 BGB) erbracht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist und soweit sie auf Dienstleistungsverträge anwendbar sind.

Leistungsgegenstand und Auftragserteilung: Der Auftragnehmer erbringt Reinigungs- und Versiegelungsleistungen an Oberflächen (z.B. Fassaden, Dächer und Hallenböden) beim Auftraggeber vor Ort. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag bzw. Angebot. Die für die Leistungserbringung erforderlichen Reinigungsmittel, Versiegelungsmaterialien und sonstigen Betriebsmittel werden vom Auftragnehmer gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer und sein Personal die Arbeitsstellen ungehindert betreten und befahren können sowie dass die zu behandelnden Oberflächen zum vereinbarten Termin zugänglich sind.

Abnahme: Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftraggeber die erbrachten Leistungen unverzüglich vor Ort zu prüfen und abzunehmen. Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird eine förmliche Abnahme nicht verlangt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich beanstandet. Die Abnahme begründet den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.

Wiederkehrende Aufträge: Zwischen den Parteien können Rahmenvereinbarungen über die regelmäßige Erbringung von Reinigungs- und Versiegelungsleistungen in einem gesonderten Dokument abgeschlossen werden. Besteht ein solcher Rahmenvertrag, können Einzelaufträge auch in vereinfachter Form (z.B. per E-Mail oder Telefon) abgerufen werden. Für die Abrechnung gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vereinbarte Preis, hilfsweise die jeweils gültige Preisliste des Auftragnehmers.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über besondere Beschaffenheiten der zu behandelnden Oberflächen sowie über etwaige Vorbehandlungen oder Beschichtungen zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Mitteilung oder erteilt er unrichtige Angaben, haftet er für daraus entstandene Schäden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung den erforderlichen Sicherheits- und Umgebungsbedingungen entspricht.

  1. Gewährleistung und Haftung bei Dienstleistungen – Gewerbekunden

Für Mängel der erbrachten Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 633 ff. BGB (Werkvertragsrecht). Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Leistung. Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Abnahme, schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf einer unsachgemäßen Verwendung der behandelten Oberflächen durch den Auftraggeber, auf unzureichenden Mitwirkungsleistungen oder auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind oder wesentliche Vertragspflichten betroffen sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Stand: Februar 2026